II. Die Zivilklage des E.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Zivilklage des E.________ auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Subeventualiter sei die in der Zivilklage von E.________ beantragte Genugtuung erheblich zu reduzieren. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Es sei die unverzügliche Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung von C.________ (insb. daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei intern) gerichtlich anzuordnen;