2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.