3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. E.________ I. E.________ sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern. II. E.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 54, 133 Abs. 1, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 2'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;