C.________ sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern. II. C.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 133 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO 8 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 3'300.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);