1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I.