Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 14. November 2022 fest, dass der Beschuldigte 2 sich betreffend allfälliger Zusatzfragen zum Gutachten nicht vernehmen liess (pag. 959). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1 verzichteten mit Eingaben vom 17. November 2022 (pag. 963) resp. 6. Dezember 2022 (pag. 968) auf eine Stellungnahme zu den Zusatzfragen des Beschuldigten 3. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 2 sich nicht vernehmen liess und der vom Beschuldigten 3 gestellte Antrag um Zulassung von Zusatzfragen gutgeheissen (pag.