919 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2022 erklärten die Generalstaatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 4. November 2022 der Beschuldigte 1, keine Zusatzfragen zum Gutachten zu haben (pag. 935 resp. pag. 948). Der Beschuldigte 3 beantragte mit Eingabe vom 7. November 2022 die Zulassung von Zusatzfragen zum rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 15. September 2022 (pag. 952 ff.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 14. November 2022 fest, dass der Beschuldigte 2 sich betreffend allfälliger Zusatzfragen zum Gutachten nicht vernehmen liess (pag.