führte indes aus, dass sich das aktenkundige Gutachten des IRM bereits ausführlich mit den Verletzungen des Beschuldigten 3 auseinandersetze (pag. 810). Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 3 (pag. 815). Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten 3 gutgeheissen (pag. 823 f.). Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde das rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. September 2022 (pag. 923 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 919 f.).