insbesondere auf einen Sturz des Beschuldigten 3 auf eine Treppe/Treppenstufe hindeuten würden. Sodann wurde beantragt, G.________ als Zeuge vorzuladen (pag. 793 f.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 3 (pag. 809). Rechtsanwalt D.________ erklärte namens und im Auftrag des Beschuldigten 2, auf eine ausführliche Stellungnahme zu den Beweisanträgen zu verzichten; führte indes aus, dass sich das aktenkundige Gutachten des IRM bereits ausführlich mit den Verletzungen des Beschuldigten 3 auseinandersetze (pag.