Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten 2 um Beiordnung eines amtlichen Anwalts (pag. 865 f.). Der Beschuldigte 2 nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. September 2022 Stellung zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft und hielt am gestellten Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung fest (pag. 889). Mit Beschluss vom 23. März 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten 2 gutgeheissen und diesem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1010 ff.).