Weiter erklärte er, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufungserklärung des Beschuldigten 3 fristgerecht eingegangen sei (pag. 813 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. August 2021 mit, dass kein Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 bestehe (pag. 821 ff.). Die Kammer stellte mit Beschluss vom 31. März 2022 fest, dass sich der Beschuldigte 3 sich nicht zur Frage des Nichteintretens auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 vernehmen liess (pag. 823 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8. November 2023 statt (pag. 1080 ff.).