Der Beschuldigte 2 teilte mit Eingabe vom 11. August 2021 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt (pag. 810 f.). Mit Eingabe vom 11. August 2021 schloss sich der Beschuldigte 1 den Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 an, wobei er die Anschlussberufung auf den Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Raufhandels und die entsprechenden Folgen (insb. Strafe, Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilansprüche des Beschuldigten 3) beschränkte. Weiter erklärte er, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufungserklärung des Beschuldigten 3 fristgerecht eingegangen sei (pag.