5 Entschädigung der Verteidigungskosten und die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung an (Bst. B Ziff. I, II und III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) an (pag. 799 ff.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 zu beantragen und auf das Erklären einer Anschlussberufung zu verzichten (pag. 809). Der Beschuldigte 2 teilte mit Eingabe vom 11. August 2021 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt (pag.