Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. E.________ I. E.________ wird schuldig erklärt: des Raufhandels, begangen am 30.6.2018 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 54, 133 Abs. 1 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00.