und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 133 Abs. 1 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 3'300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.