A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'543.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 SPO verurteilt: a) zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5% Zins ab dem 30.6.2018, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________,