Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 7'178.85 im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 4'307.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).