C.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'330.70, ausmachend CHF 1'732.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'680.15, ausmachend CHF 672.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: