1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. März 2021 an C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: