Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern demnach die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 2'091.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 473.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 18. Für die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.