38 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Strafund Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). Vorliegend unterliegt die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren teilweise. Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern demnach die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 2'091.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.___