Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 710.80, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1