Der Beschuldigte ist angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/5 rück- und nachzahlungspflichtig. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 3'136.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.