Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von 7.5 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung – gemessen am Aktenumfang und angesichts der Tatsache, dass sich die Strafund Zivilklägerin nicht zur Strafzumessung äussern musste – als zu hoch. Gemäss Honorarnote ist bereits ein Aufwand für «Aktenstudium/Studium der Rechtslage» von 2.75 Stunden aufgeführt. Für die Vorbereitung der Verhandlung ist eine Kürzung um 2 Stunden angezeigt. Der geltend gemachte Aufwand für die Assistenz an der Verhandlung (Position vom 24. August 2022) ist auf die effektive Dauer von 6 Stunden (vgl. pag. 573; pag. 627) zu kürzen.