17.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 23. August 2022 einen Aufwand von 26 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 304.10, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Mehrwertsteuer von CHF 435.35 geltend (pag. 634 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von 7.5 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung – gemessen am Aktenumfang und angesichts der Tatsache, dass sich die Strafund Zivilklägerin nicht zur Strafzumessung äussern musste – als zu hoch.