Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 1'050.10, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Strafund Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). Im Umfang von 2/5 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 17.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.__