Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens hingegen eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Umfang von 3/5. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 4'307.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.