37 Da die Straf- und Zivilklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens hingegen eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Umfang von 3/5.