128 StGB) nach erstinstanzlichem Freispruch. Es ist somit die Strafund Zivilklägerin, die gegenüber dem Beschuldigten (anteilsmässig) entschädigungspflichtig wird. Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern demnach 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 1'732.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 672.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).