Er hat Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'680.15, ebenfalls im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 1'008.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.4-4.2.6, als Präzisierung von BGE 141 IV 476 E. 1). Vorliegend bezieht sich der Freispruch auf ein Offizialdelikt (Art. 128 StGB) nach erstinstanzlichem Freispruch.