Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'330.70 (inkl. Auslagen und Mwst). Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der jeweiligen Partei. Der Beschuldigte ist angesichts des Ausgangs Verfahrens im Umfang von 3/5, ausmachend 2'598.40, zur Rückzahlung verpflichtet. Er hat Rechtsanwalt B.___