Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 309.60) geltend (pag. 638 f.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar als angemessen; dies unter Berücksichtigung, dass die Vorbereitungszeit für die oberinstanzliche Verhandlung und der Aufwand für das Urteilsstudium, die Nachbesprechung und Abschlussarbeiten einerseits zu hoch ausgefallen sind, aber die effektive Verhandlungsdauer und die mündliche Eröffnung andererseits zu tief berechnet wurden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___