Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Umfang von 3/5. Er hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5'279.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'424.85, ausmachend CHF 2'054.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang