35 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO trägt der Kanton Bern vorläufig die Kosten, es wird der Straf- und Zivilklägerin eine Rückerstattungspflicht auferlegt. Die andere Hälfte der restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.