BSG 161.12]). Davon hat der Beschuldigte aufgrund des Schuldspruchs wegen Schändung einen Anteil von 3/5 bzw. CHF 3'600.00 zu bezahlen. Da die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterliegen, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens, ausmachend 2/5 bzw. CHF 2'400.00, anteilsmässig zu tragen, wobei die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2. f.; 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2;