Der Aufwand für die Beurteilung der Schändung liegt aber wesentlich höher, zumal die Erkenntnisse diesbezüglich auch für die Prüfung der Unterlassung der Nothilfe Geltung beanspruchen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet es die Kammer als angemessen, dem Beschuldigten aufgrund der Verurteilung wegen Schändung 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 7'558.10. Die restlichen 2/5 bzw. CHF 5'038.70 trägt der Kanton Bern. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.