Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 12'596.80 (vgl. pag. 391). Vorliegend stehen die beiden Vorwürfe in einem engen Zusammenhang, zumal insbesondere die Frage nach dem Zustand der Straf- und Zivilklägerin am fraglichen Abend Gegenstand der Beweiswürdigung bei beiden Anklagepunkten bildete. Der Aufwand für die Beurteilung der Schändung liegt aber wesentlich höher, zumal die Erkenntnisse diesbezüglich auch für die Prüfung der Unterlassung der Nothilfe Geltung beanspruchen.