Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. März 2021 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 15. Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 34 VI. Kosten und Entschädigung