2.a.44 und 59 sowie die von HÜTTE/LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10'000.00). Diese ist grundsätzlich ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Die Verzinsung der Forderung wurde von der Straf- und Zivilklägerin allerdings erst ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, mithin ab dem 24. März 2021, geltend gemacht (Dispositionsmaxime) und wird demzufolge ab diesem Datum zugesprochen. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art.