46 f.), so erachtet die Kammer diese als zu hoch. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen wird vielmehr eine solche in Höhe von CHF 15'000.00 als angemessen erachtet (vgl. auch etwa die Kasuistik in BAU- MANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor allem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von HÜTTE/LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10'000.00).