Ferner gilt zu berücksichtigen, dass die Parteien zwar verheiratet waren, es aber zweimalig zu einer ungeschützten Penetration kam in einer Zeit, in der die Ehe nicht mehr gut war und die Parteien wenig Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung ausgewiesen. Was die beantragte Genugtuungshöhe von CHF 35'000.00 anbelangt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 46 f.), so erachtet die Kammer diese als zu hoch.