Es ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin noch eine gewisse Zeit braucht, um das Erlebte zu verarbeiten. Der Beschuldigte machte sich die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltanwendung, welche über das hinausgeht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass die Parteien zwar verheiratet waren, es aber zweimalig zu einer ungeschützten Penetration kam in einer Zeit, in der die Ehe nicht mehr gut war und die Parteien wenig Geschlechtsverkehr miteinander hatten.