Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf übermässigen Alkoholkonsum und psychische Probleme bereits Vorbelastungen bestanden, die es zu berücksichtigen gilt und der Obhutsentzug der Kinder – soweit aus den Akten erkennbar – nicht mit dem vorliegenden Vorfall in Verbindung steht. Sie leidet aber scheinbar nach wie vor stark unter dem Vertrauensmissbrauch durch ihren damaligen Ehegatten sowie das schamlose Ausnützen ihres Zustandes.