33 vilklägerin musste sich aufgrund des Vorfalls therapieren lassen und befindet sich immer noch in einer Traumatherapie (pag. 586, Z. 36; pag. 320). Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf übermässigen Alkoholkonsum und psychische Probleme bereits Vorbelastungen bestanden, die es zu berücksichtigen gilt und der Obhutsentzug der Kinder – soweit aus den Akten erkennbar – nicht mit dem vorliegenden Vorfall in Verbindung steht.