Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Straf- und Zi-