Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 beantragte die Straf- und Zivilklägerin wiederum, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 35'000.00 zu verurteilen (pag. 405). Gemäss Antrag anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zuzüglich Zins von 5 % seit 24. März 2021 (pag. 633). Demgegenüber beantragte der Beschuldigte stets die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage (pag. 253; pag. 636). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art.