Die Probezeit wird auf die Minimaldauer von zwei Jahren festgelegt. Der Beschuldigte befand sich am 4. Juni 2020 für die Dauer von rund 5 Stunden in Polizeihaft (pag. 2 ff.). Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tageweise anzurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt, ist ein Tag Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. METT- 32 LER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 und 35 zu Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt / Genugtuung