42 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. pag. 552), in geordneten Verhältnissen lebt und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. pag. 592, Z. 34 ff.; pag. 546 ff.), so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es ist ihm mithin keine ungünstige Prognose zu stellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt. Die Probezeit wird auf die Minimaldauer von zwei Jahren festgelegt.