Davon, dass er mit seinem Eingeständnis die Strafverfolgung massgeblich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. 13.4 Fazit Strafmass Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 13.5 Bedingter Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).