Solche aussergewöhnlichen Umstände sind beim Beschuldigten denn auch nicht auszumachen. Abschliessend hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zu gewähren ist. Auch wenn er den Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin eingestand, so bestritt er doch bis zuletzt sämtliche ihm gemachten strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs. Davon, dass er mit seinem Eingeständnis die Strafverfolgung massgeblich erleichtert hätte, kann keine Rede sein.